Praxishandbuch
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Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Geschäftsführung und Vertretung:So machen Sie immer alles richtigAn Ihnen als Geschäftsführer kommt in der GmbH-Praxis niemand vorbei. Sie führen die Geschäfte der Gesellschaft und vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich. Die Unterscheidung zwischen Geschäftsführung im engeren Sinne und Vertretung der GmbH ist von zentraler Bedeutung - nicht nur für Sie und Ihre Gesellschafter, sondern auch für alle Personen, Vertragspartner und Institutionen, mit denen Sie geschäftlich zu tun haben. 1. Ihre Aufgabe als GeschäftsführerDie Geschäftsführung betrifft die interne Leitung und Verwaltung der GmbH. Sie sind dafür verantwortlich, die GmbH im kaufmännischen, technischen und sozialen Bereich so aufzustellen, dass ein effizienter und gewinnorientierter Betriebsablauf gewährleistet ist. Achtung: Im Unterschied zur Aktiengesellschaft besteht bei der GmbH eine Weisungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber Ihnen als Geschäftsführer. Damit einher geht Ihre Pflicht, die Weisungen der Gesellschafter auch auszuführen, sofern diese nicht rechtswidrig sind. Das Verhältnis zwischen Ihnen als Geschäftsführer und Ihren Gesellschaftern können Sie allerdings weitgehend frei gestalten. Mehr dazu lesen Sie im Praxishandbuch für den GmbH Geschäftsführer 2. Ihre Aufgabe als Vertreter der GmbHDie Vertretung der GmbH betrifft Ihr Auftreten als Geschäftsführer nach außen, Ihr Verhältnis zu den Kunden, Lieferanten, Geschäfts- und Vertragspartnern der GmbH. Ihre Vertretungsmacht als Geschäftsführer ist grundsätzlich unbegrenzt und kann auch nicht gegenüber Dritten begrenzt werden. Folgen von PflichtverstößenIm Innenverhältnis bleiben Sie allerdings an die Vorgaben gebunden, die sich aus der Satzung, Ihrem Anstellungsvertrag oder Gesellschafterbeschlüssen ergeben können. Verstoßen Sie gegen dies vertraglichen Pflichten, bleiben Ihre Erklärungen beispielsweise gegenüber den Vertragspartnern der GmbH allerdings wirksam. Sie machen sich aber schadenersatzpflichtig, sofern Sie gegen vertragliche Vorgaben oder Weisungen der Gesellschafter gehandelt haben und der GmbH dadurch ein Nachteil entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn es keine entsprechenden vertraglichen Vorgaben oder Weisungen der Gesellschafter gibt. In einem solchen Fall werden Sie als Geschäftsführer daran gemessen, ob Sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handeln. Lässt sich dann für Ihr Verhalten im konkreten Einzelfall keine wirtschaftlich plausible Erklärung finden, haften Sie wiederum für den entstandenen Schaden. Gesellschafter und Geschäftsführer: So regeln Sie Ihre KompetenzenDie Abgrenzung der Kompetenzen des Geschäftsführers gegenüber jenen der Gesellschafterversammlung ist eine der zentralen Regelungen in jeder GmbH-Satzung. Eine Beschränkung der Geschäftsführerbefugnis kann aber ebenso gut auch im Anstellungsvertrag vereinbart werden. Das hat den Vorteil, dass später Änderungen erfolgen können, ohne dass dies Auswirkungen auf die GmbH-Satzung hat. Rechte der Gesellschafter, die im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers geregelt sindEinen Katalog von Geschäften, denen die Gesellschafterversammlung zustimmen muss, enthält praktisch jeder Anstellungsvertrag. Wie umfangreich dieser Katalog ausfällt, hängt davon ab, welche Interessen die Gesellschafter und der Geschäftsführer im konkreten Einzelfall verfolgen:
Diese Zuständigkeiten sind gesetzlich festgelegtNur wenige Kompetenzen der Gesellschafterversammlung sind vorgegeben. Insbesondere folgende Zuständigkeiten liegen aufgrund gesetzlicher Regelung zwingend bei der Gesellschafterversammlung - können ihr also nicht entzogen werden:
Was Sie bei der Übertragung von Kompetenzen beachten müssenSoweit die gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten der
Gesellschafterversammlung nicht zwingend vorgegeben
sind, können sie auf Sie als Geschäftsführer oder einen
Beirat oder Aufsichtsrat übertragen werden.
So stark ist Ihre Stellung als GeschäftsführerDie folgende Übersicht enthält eine umfassende Aufzählung von Befugnissen, die Ihnen als Geschäftsführer übertragen werden können. Gehen Sie die Punkte im Einzelnen durch. Die Checkliste kann Ihnen gerade auch dann als wertvolle Orientierungshilfe dienen, wenn es darum geht, festzustellen, ob Ihre Position als Geschäftsführer tatsächlich so stark ist, wie Sie bisher immer angenommen haben. Auch kann das Ausfüllen der Checkliste beispielsweise schlagartig deutlich machen, dass Ihnen zwar vielfältige Befugnisse zugestanden werden, diese aber oftmals unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung stehen. Dann ist dies für Sie eine Anregung, schnellstmöglich eine Vertragsänderung herbeizuführen, wenn Sie Ihre Position als Geschäftsführer weiter ausbauen wollen. Eine Checkliste über den Umfang Ihrer Geschäftsführungsbefugnis finden Sie im Praxishandbuch für den GmbH Geschäftsführer Das sind Ihre wichtigsten AufgabenEbenso vielfältig wie die Tätigkeitsfelder einer GmbH sein können, sind auch die Aufgaben, die sich für Sie als Geschäftsführer daraus ergeben. Deshalb konzentrieren sich die Tipps und Hinweise auf den nächsten Seiten auf die übergeordneten Aufgaben, die auf jeden Geschäftsführer zukommen, egal in welcher Branche die GmbH tätig ist. Geschäftsleitung und RechtsvertretungDie laufende Geschäftsführung ist sozusagen Ihr Kerngeschäft. Dazu gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen (z. B. Vertragsabschlüsse), die der gewöhnliche Betrieb Ihres Unternehmens mit sich bringt. Ebenso zählen hierzu organisatorische Maßnahmen, die zur Verwaltung einer Gesellschaft gehören. Sie entscheiden beispielsweise, ob die GmbH einen Rechtsstreit mit Lieferanten, Kunden oder anderen führen soll. achtung: Sind neben Ihnen weitere Geschäftsführer bestellt, müssen Sie im Zweifel innerbetriebliche Maßnahmen jeweils gemeinsam treffen - in der Regel sogar einstimmig. Das kann sich im Betriebsalltag als sehr hinderlich erweisen. Deshalb wird bei mehreren Geschäftsführern
geregelt, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich intern zuständig und verantwortlich ist. Weitere Einzelheiten dazu lesen Sie in diesem Beitrag ab Seite R 230 / 17. Finanzierung der GmbH
Als Geschäftsführer müssen Sie sicherstellen, dass alle Gesellschafter
ihre Einlagen leisten. Ebenso sind Sie für die
Kapitalerhaltung verantwortlich. So ist es nicht zulässig,
Vermögen an einen oder mehrere Gesellschafter auszuzahlen
(z. B. als Darlehen), wenn dafür auf das Stammkapital
zurückgegriffen würde. Rechnungswesen der GmbHZu Ihren Aufgaben als Geschäftsführer gehört die ordnungsgemäße Buchführung. Die beginnt nicht etwa erst mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, sondern schon mit Aufnahme der Geschäfte. Ordnungsgemäße Buchführung bedeutet, dass die Eintragungen klar und übersichtlich sind, die Geschäftsvorfälle lückenlos erfasst werden, und zwar zeitnah und in zeitlicher Reihenfolge. Sie verantworten den Jahresabschluss Aus der Buchführung ist der Jahresabschluss zu erstellen. Dieser setzt sich zusammen aus
Gesellschaftsrechtliche Pflichten
Hierzu gehört insbesondere die Einberufung der Gesellschafterversammlung.
Sie muss mindestens einmal im
Jahr vor Feststellung des Jahresabschlusses einberufen
werden, außerdem in bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Fällen (zum Beispiel bei Nachschusseinforderung,
auf Verlangen eines Minderheitsgesellschafters oder Satzungsänderungen).
Im Übrigen müssen Sie als Geschäftsführer
dann eine Gesellschafterversammlung einberufen,
wenn dies in der Satzung vorgesehen ist oder es im Interesse
der Gesellschaft erforderlich erscheint. Gesellschafterbeschlüsse ausführenFasst die Gesellschafterversammlung Beschlüsse, ist es regelmäßig Aufgabe des Geschäftsführers, die Gesellschafterbeschlüsse auszuführen. Als Geschäftsführer sind Sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, zu prüfen, ob die jeweiligen Beschlüsse rechtmäßig zu Stande gekommen sind. Einen rechtswidrigen Beschluss dürfen Sie nicht ausführen. Im Zweifel müssen Sie die Gesellschafterversammlung erneut einberufen, damit die Gesellschafter Gelegenheit erhalten, einen korrekten Beschluss zu fassen. Steuerliche Pflichten der GmbHWie bei der Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldung
haben Sie als Geschäftsführer die Pflicht, für die rechtzeitige
Erstellung und Abgabe der Jahressteuererklärungen zu sorgen.
Ebenso müssen Sie sicherstellen, dass die Steuern der
GmbH einschließlich einbehaltener Lohnsteuern an das Finanzamt
abgeführt werden. Andernfalls haften Sie als Geschäftsführer
für die nicht abgeführten Steuern mit Ihrem
privaten Vermögen. Bei mehreren Geschäftsführern trifft
grundsätzlich jeden von ihnen die volle Verantwortung. RegisterpflichtenSind Sie Geschäftsführer und gleichzeitig Gesellschafter, müssen Sie dafür sorgen, dass die GmbH ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen ist. Nach jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung sind Sie verpflichtet, umgehend eine von Ihnen unterschriebene Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Aus dieser Liste müssen sich die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte der Gesellschafter sowie deren Stammeinlagen ergeben. Die wichtigsten Meldungen an das Handelsregister lesen Sie im Praxishandbuch für den GmbH Geschäftsführer Insolvenz der GmbH vermeidenFür Sie als Geschäftsführer kommt es darauf an, bereits dann konsequent zu handeln, wenn sich eine finanzielle Krise der GmbH auch nur abzeichnet. Vorboten für eine solche Krise sind
Wann Sie Insolvenz der GmbH anmelden müssen Ist die GmbH zahlungsunfähig, müssen Sie als Geschäftsführer spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Gleiches gilt, wenn die GmbH überschuldet ist - die Verbindlichkeiten also höher sind als das Vermögen der GmbH. Diese Pflicht gilt ohne Wenn und Aber: Selbst eine einstimmige Weisung der Gesellschafter an Sie als Geschäftsführer, den Betrieb ohne Insolvenzantrag fortzuführen, ist unwirksam. Einer persönlichen Haftung entgehen Sie in einer solchen Situation nur, wenn Sie - notfalls ausdrücklich gegen die Weisung der Gesellschafter - Insolvenzantrag stellen. Kein Insolvenzantrag bei Zahlungsstockung Liegt lediglich eine Zahlungsstockung vor, müssen Sie keinen Insolvenzantrag stellen. Das ist der Fall, wenn die GmbH in kurzer Zeit wieder genügend Geld zur Verfügung haben wird. Die Grenze für eine Zahlungsstockung zieht der Bundesgerichtshof allerdings sehr eng: Die fälligen Rechnungen müssen innerhalb von 3 Wochen bezahlt werden. Die Frist kann aber länger sein, wenn in dieser Zeit mindestens 90 % der fälligen Forderungen bezahlt werden. Der Rest kann dann später beglichen werden. Aber vorsicht: Die Quote ist lediglich ein Indiz. Entscheidend ist, dass die Aussichten für die GmbH aufgrund der Auftrags- und Ertragslage positiv sind (BGH, 24.5.2005, Az: IX ZR 123/04). Mehr zum Thema Rechte und Pflichten des Geschäftsführers lesen Sie im Praxishandbuch für den GmbH Geschäftsführer. |
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