Praxishandbuch
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Haftung mit Privatvermögen vermeiden
Schützen Sie Ihr Privatvermögen und vermeiden Sie schon beim Anstellungsvertrag eine persönliche HaftungAls Geschäftsführer einer GmbH haften Sie auch persönlich mit Ihrem Privatvermögen für die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Aufgaben. Unter anderem müssen Sie Ihre Pflichten als Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ausüben, um keine persönliche Haftung für Schäden zu riskieren (§ 43 GmbHG). Dieser schwammige Begriff kann für Sie mehr Probleme bringen als lösen. Treffen Sie in Ihrem Anstellungsvertrag deshalb folgende Regelungen: BEISPIEL: Geschäftsführer Maier schließt für die GmbH einen Vertrag über die Lieferung einer neu zu entwickelnden Maschine. Dabei ist nicht 100%ig sicher, ob seine GmbH die Maschine rechtzeitig liefern kann. Der zu erzielende Erlös ist sehr attraktiv. Vor diesem Hintergrund geht er auf die Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Lieferung ein. Es kommt, wie es kommen musste: Die GmbH kann nicht rechtzeitig liefern, und die Gesellschafter sind der Ansicht, der Geschäftsführer hätte den Vertrag nicht schließen dürfen. Der Streit mit den Gesellschaftern ist hier abzusehen, auch wenn Sie als Geschäftsführer bei wirtschaftlichen Entscheidungen einen weiten Ermessensspielraum haben und auch riskante Geschäfte eingehen dürfen. Sie müssen die Risiken aber erkennen und abwägen (z. B. BGH, 14.7.2008, Az:II ZR 202/07). Ihr Vorgehen sollten Sie dabei dokumentieren. Strategie zur HaftungsverringerungHaftungsansprüche gegen Geschäftsführer verjähren nach 5 Jahren. Dieser langen Haftungsfrist können Sie durch eine Doppelstrategie entgegensteuern: Vereinbaren Sie einen Anspruch auf Entlastung: Mit der Beschlussfassung sind zumindest solche Ansprüche gegen Sie erledigt, die die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und gegebenen Informationen hätten erkennen können.
Verkürzen Sie die Haftungsfrist, und vereinbaren Sie AusschlussfristenAllein mit der Entlastung ist es aber noch nicht getan. Denn in der Praxis streitet man sich oft darüber, was denn anhand der vorgelegten Informationen erkennbar gewesen wäre und was nicht. Die Entlastung ist zwar wichtig, bringt aber noch keine ausreichende Sicherheit. Ergänzen Sie den Anspruch auf Entlastung daher um eine Verkürzung der Verjährung oder um Ausschlussfristen.
Abschluss einer HaftpflichtversicherungSie können auch den Abschluss einer D-&-O-Versicherung - eine Art Haftpflichtversicherung u. a. für Geschäftsführer - durch die Gesellschaft vereinbaren.
Nachträgliche Änderungen des GeschäftsführervertragsSpätere Änderungen sollten Sie immer schriftlich vornehmen. Sie können diese z. B. in einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag regeln.
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