Praxishandbuch
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Gesellschafterbeschlüsse
Rechte laut GmbH-Gesetz und Satzung: Worüber Gesellschafter entscheidenNach dem GmbH-Gesetz ist die Rechtsstellung des einzelnen Gesellschafters gegenüber der GmbH sehr begrenzt. Rechte haben die Gesellschafter gegenüber Ihnen als Geschäftsführer - abgesehen von Auskunfts- und Einsichtsrechten - nur in ihrer Gesamtheit. Gemeinsam üben sie diese durch Gesellschafterbeschlüsse aus, die sie in der Gesellschafterversammlung fassen. Grundlagen für Gesellschafter-Kompetenzen im GmbH-GesetzWie und worüber die Gesellschafter Beschlüsse fassen dürfen, ist im GmbH-Gesetz geregelt und kann in der GmbH-Satzung ausgestaltet werden. Einige Rechte darf ausschließlich die Gesellschafterversammlung wahrnehmen. Diese Rechte dürfen laut GmbH-Gesetz nicht übertragen werden. In anderen Fällen ist dagegen eine Übertragung, in der Regel auf einen Geschäftsführer, möglich. Das muss dann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Wie Gesellschafter ihre Rechte im Gesellschaftsvertrag ausdehnen könnenDie Gesellschafter können ihre Kompetenzen gegenüber der Geschäftsführung der GmbH erweitern, indem sie im Gesellschaftsvertrag einen Katalog von Maßnahmen festlegen, die der Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung treffen darf. Oft werden folgende Geschäfte und Maßnahmen an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung geknüpft:
TIPP: Für Sie als Geschäftsführer - zumal als Gesellschafter-Geschäftsführer - kommt es darauf an, möglichst viele Kompetenzen von der Gesellschafterversammlung auf Sie selbst zu verlagern. Ungewöhnliche MaßnahmenAuch Entscheidungen über sogenannte ungewöhnliche Maßnahmen fallen in den Kompetenzbereich der Gesellschafter, so die Gerichte. In diesen Fällen hat der Geschäftsführer dann eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Betroffen sind Maßnahmen und Entscheidungen der Geschäftsführung, die
BEISPIELE: Aufnahme neuer Produktgruppen, Verlagerung der Produktion ins Ausland, Umstellung der Vertriebswege. Für Sie als Geschäftsführe, zumal als Gesellschafter- Geschäftsführer, kommt es darauf an, möglichst viele Kompetenzen von der Gesellschafterversammlung auf Sie selbst zu verlagern. Wann Sie als Geschäftsführer einen Gesellschafterbeschluss brauchenAls Geschäftsführer müssen Sie immer dann eine Gesellschafterversammlung einberufen, wenn eine Beschlussfassung ansteht, die laut GmbH-Gesetz oder Satzung der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist. Außerdem sind Sie hierzu verpflichtet, sofern
Abstimmung in der Versammlung: So sichern Sie sich SonderrechteDie Gesellschafterversammlung ist dann beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, d. h. nach den Regelungen des Gesetzes und der GmbH-Satzung, einberufen wurde und mindestens ein Gesellschafter erschienen ist. Die GmbH-Satzung kann die Beschlussfähigkeit aber auch anders regeln. Die Abstimmung kann schriftlich durch Stimmzettel, mündlich durch Erklärung oder auch durch Gesten (Armheben) geschehen. Abwesende Gesellschafter werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie lassen sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten. Sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist, werden die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt. Achtung: Es gibt aber Ausnahmen, bei denen gemäß GmbH-Gesetz eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich ist: Die Besonderheiten bei einer Einpersonen-GmbHAuch in der Einpersonen-GmbH können Beschlüsse in Versammlungen gefasst werden. Darüber müssen Sie unbedingt ein schriftliches Protokoll mit folgenden Inhalten anlegen:
Achtung: Ein Verstoß gegen diese Formerfordernis macht den Beschluss nicht nichtig. Aber: Ist ein Gesellschafterbeschluss nicht dokumentiert, können Sie sich dann auch nicht auf ihn berufen.
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