Praxishandbuch
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Neues Bilanzrecht
Bilanzrechtsreform: Erste Erfahrungen mit dem neuen Bilanzrecht sind "durchwachsen"Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) soll das bewährte HGB-Bilanzrecht modernisiert und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt werden. Speziell für kleine und mittlere Unternehmen soll sich der Bilanzierungsaufwand verringern. Gleichzeitig soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden.
Doch die Tücke steckt bekanntlich im Detail: Bei der praktischen Umsetzung der neuen Regelung ergeben sich immer wieder Zweifelsfragen.
Die 7 wichtigsten Neuregelungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für den Jahresabschluss1. Neue GrößenkriterienDer Umfang der Rechnungslegungspflichten gemäß HGB richtet sich nach der Größe der Gesellschaft. Für kleine und mittlere GmbHs gibt es deutliche Erleichterungen, vor allem bezüglich
Die Fristen für die Aufstellung des Jahresabschlusses Die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses beträgt bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften 3 Monate nach dem Bilanzstichtag. Die Aufstellung muss also bis zum 31. März erfolgen, wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr endet. Für kleine GmbHs verlängert sich die Aufstellungsfrist auf bis zu 6 Monate, also bis maximal 30. Juni (§ 264 HGB). Zählt Ihre GmbH zu den mittleren oder großen Kapitalgesellschaften, müssen Sie von der Gesellschafterversammlung einen Abschlussprüfer wählen lassen und diesen bestellen. Der Prüfer testiert den Jahresabschluss und bestätigt damit, dass er richtig und vollständig ist. Bei kleinen GmbHs ist das nicht erforderlich. Welche Informationen Ihre GmbH veröffentlichen muss Der vollständige Jahresabschluss besteht aus
Für mittlere und vor allem für kleine GmbHs sind die Veröffentlichungspflichten jedoch deutlich geringer. Die Erleichterungen im Einzelnen:
Die neuen Größenklassen Für Kapitalgesellschaften sind die Schwellenwerte bei den Größenklassendefinitionen nach § 267 HGB um 20 % angehoben worden. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 gelten folgende Werte:
Ein Wechsel in eine kleinere Größenklasse ist - wie bisher - möglich, wenn 2 der 3 Kriterien an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unterschritten werden. Ein Aufstieg zur nächsten Größenklasse erfolgt beim 2-maligen Überschreiten von 2 Kriterien. BEISPIEL:
Für 2012 und 2013 überschreitet die GmbH nach Maßgabe der neuen Schwellenwerte nur noch 1 der 3 Größenmerkmale (Umsatz). Sie ist ab dem Geschäftsjahr 2008 als klein einzustufen. 2. Zuschreibungen nach außerplanmäßigen AbschreibungenDie Neufassung von § 253 Abs. 5 regelt ein umfassendes Wertaufholungsgebot bei außerplanmäßigen Abschreibungen. Niedrigere Wertansätze auf Grundlage außerplanmäßiger Abschreibungen sind nicht mehr beizubehalten. Vielmehr gilt eine Zuschreibungspflicht, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen. Lediglich beim Geschäfts- oder Firmenwert ist ein niedrigerer Wertansatz aufgrund einer außerplanmäßigen Abschreibung beizubehalten (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB). BEISPIEL: Am 31.12. schreiben Sie eine Produktionsanlage Ihrer GmbH aufgrund von Gerüchten über eine Gesundheitsgefährdung der gefertigten Produkte außerplanmäßig auf einen Restbuchwert von 100.000 € ab. Im Folgejahr wird nach eingehenden Untersuchungen zweifelsfrei festgestellt, dass die Produkte unbedenklich sind. Sie können die Produktion wieder aufnehmen. Da die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind, besteht eine Zuschreibungspflicht, die sich vollständig ergebniserhöhend auswirkt. 3. Aktivierung selbst erstellter immaterieller VermögenswerteErläuterungen und Hinweise finden Sie im Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer. 4. Abschaffung von AnsatzwahlrechtenEine Übersicht zu den gestrichenen und neuen Ansatzwahlrechten und die Auswirkungen auf die Bilanz finden Sie im Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer. 5. Einbeziehung variabler und fixer Gemeinkosten in die HerstellungskostenÄnderungen des BilMoG zu diesem Punkt sowie Wahlrechte und Plichten nach unterschiedlichen Rechnungslegungsstandards finden Sie im Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer. 6. Eingrenzung der Bewertungsverfahren für VermögensgegenständeMehr dazu im Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer. 7. Realistischere Bewertung von RückstellungenGenerell sind Rückstellungen für künftige Verpflichtungen in Zukunft realistischer zu bewerten. In der Bewertung sollen auch die künftigen Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Das Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer sagt Ihnen, was nun für die Handles- und Steuerbilanz zu beachten ist. Außerdem erfahren Sie mehr zu den Konsequenzen der Neuregelungen zur Abzinsung von Rückstellungen.
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