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Neues Bilanzrecht


Bilanzrechtsreform: Erste Erfahrungen mit dem neuen Bilanzrecht sind "durchwachsen"

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) soll das bewährte HGB-Bilanzrecht modernisiert und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt werden. Speziell für kleine und mittlere Unternehmen soll sich der Bilanzierungsaufwand verringern. Gleichzeitig soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden. Doch die Tücke steckt bekanntlich im Detail: Bei der praktischen Umsetzung der neuen Regelung ergeben sich immer wieder Zweifelsfragen.

Die 7 wichtigsten Neuregelungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für den Jahresabschluss


1. Neue Größenkriterien

Der Umfang der Rechnungslegungspflichten gemäß HGB richtet sich nach der Größe der Gesellschaft. Für kleine und mittlere GmbHs gibt es deutliche Erleichterungen, vor allem bezüglich

  • der Aufstellungsfristen für den Jahresabschluss und
  • des Umfangs der Publizitätspflichten.

Die Fristen für die Aufstellung des Jahresabschlusses

Die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses beträgt bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften 3 Monate nach dem Bilanzstichtag. Die Aufstellung muss also bis zum 31. März erfolgen, wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr endet. Für kleine GmbHs verlängert sich die Aufstellungsfrist auf bis zu 6 Monate, also bis maximal 30. Juni (§ 264 HGB).

Zählt Ihre GmbH zu den mittleren oder großen Kapitalgesellschaften, müssen Sie von der Gesellschafterversammlung einen Abschlussprüfer wählen lassen und diesen bestellen. Der Prüfer testiert den Jahresabschluss und bestätigt damit, dass er richtig und vollständig ist. Bei kleinen GmbHs ist das nicht erforderlich.

Welche Informationen Ihre GmbH veröffentlichen muss

Der vollständige Jahresabschluss besteht aus

  1. Bilanz,
  2. Gewinn- und Verlustrechnung,
  3. Anhang,
  4. Testat des Wirtschaftsprüfers,
  5. Lagebericht.

Für mittlere und vor allem für kleine GmbHs sind die Veröffentlichungspflichten jedoch deutlich geringer. Die Erleichterungen im Einzelnen:

  • Die Aufstellung einer stark verkürzten Bilanz genügt.
  • Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht offenzulegen
  • Die Aufstellung eines stark verkürzten Anhangs reicht aus. Es entfallen: Aufstellung eines Anlagengitters, Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang, Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang, der gesonderte Ausweis eines Disagios, Erläuterungen der Kosten für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, Erläuterungen zu außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen.
  • Das Testat eines Wirtschaftsprüfers ist nicht erforderlich.

Die neuen Größenklassen

Für Kapitalgesellschaften sind die Schwellenwerte bei den Größenklassendefinitionen nach § 267 HGB um 20 % angehoben worden. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 gelten folgende Werte:

GmbH/Merkmale klein mittel groß
Bilanzsumme in Mio. € bis 4,84 bis 19,25 über 19,25
Umsatzerlöse in Mio. € bis 9,68 bis 38,5 über 38,5
Arbeitnehmer bis 50 bis 250 über 250
Austellungsfrist 6 Monate 3 Monate 3 Monate
Feststellungsfrist 11 Monate 8 Monate 8 Monate
Offenlegungsfrist 12 Monate 12 Monate 12 Monate
Unterlagen
  • Verkürzte Bilanz
  • Anhang ohne Angaben zur GuV
  • Bilanz
  • GuV (verkürzt)
  • Anhang (verkürzt)
  • Lagebericht
  • U.U. Ergebnisverwendung
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
  • Bilanz
  • GuV
  • Anhang
  • Lagebericht
  • U.U. Ergebnisverwendung
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Ein Wechsel in eine kleinere Größenklasse ist - wie bisher - möglich, wenn 2 der 3 Kriterien an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unterschritten werden. Ein Aufstieg zur nächsten Größenklasse erfolgt beim 2-maligen Überschreiten von 2 Kriterien.

BEISPIEL:
Eine GmbH weist folegnde Kennzahlen auf:
Arbeitnehmerzahl 45, bislang mittelgroß

Jahr Bilanzsumme in Mio. € Umsatzerlöse in Mio. € Arbeitnehmer
2012 4,2 9,0 10
2013 4,5 9,8 15
2014 4,7 9,9 20

Für 2012 und 2013 überschreitet die GmbH nach Maßgabe der neuen Schwellenwerte nur noch 1 der 3 Größenmerkmale (Umsatz). Sie ist ab dem Geschäftsjahr 2008 als klein einzustufen.

2. Zuschreibungen nach außerplanmäßigen Abschreibungen

Die Neufassung von § 253 Abs. 5 regelt ein umfassendes Wertaufholungsgebot bei außerplanmäßigen Abschreibungen. Niedrigere Wertansätze auf Grundlage außerplanmäßiger Abschreibungen sind nicht mehr beizubehalten. Vielmehr gilt eine Zuschreibungspflicht, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen. Lediglich beim Geschäfts- oder Firmenwert ist ein niedrigerer Wertansatz aufgrund einer außerplanmäßigen Abschreibung beizubehalten (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).

BEISPIEL: Am 31.12. schreiben Sie eine Produktionsanlage Ihrer GmbH aufgrund von Gerüchten über eine Gesundheitsgefährdung der gefertigten Produkte außerplanmäßig auf einen Restbuchwert von 100.000 € ab. Im Folgejahr wird nach eingehenden Untersuchungen zweifelsfrei festgestellt, dass die Produkte unbedenklich sind. Sie können die Produktion wieder aufnehmen. Da die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind, besteht eine Zuschreibungspflicht, die sich vollständig ergebniserhöhend auswirkt.

3. Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte

Erläuterungen und Hinweise finden Sie im Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer.

4. Abschaffung von Ansatzwahlrechten

Eine Übersicht zu den gestrichenen und neuen Ansatzwahlrechten und die Auswirkungen auf die Bilanz finden Sie im Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer.

5. Einbeziehung variabler und fixer Gemeinkosten in die Herstellungskosten

Änderungen des BilMoG zu diesem Punkt sowie Wahlrechte und Plichten nach unterschiedlichen Rechnungslegungsstandards finden Sie im Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer.

6. Eingrenzung der Bewertungsverfahren für Vermögensgegenstände

Mehr dazu im Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer.

7. Realistischere Bewertung von Rückstellungen

Generell sind Rückstellungen für künftige Verpflichtungen in Zukunft realistischer zu bewerten. In der Bewertung sollen auch die künftigen Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden.

Das Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer sagt Ihnen, was nun für die Handles- und Steuerbilanz zu beachten ist. Außerdem erfahren Sie mehr zu den Konsequenzen der Neuregelungen zur Abzinsung von Rückstellungen.


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